Aktuell auf humanistisch.de

Zwei einander ergänzende Vorsorgevollmachten zum Ausdrucken

Sie werden sich vielleicht auch fragen: Wer soll einmal für mich Regel­­ungen treffen und notwendige Unterschriften leisten, wenn ich etwa vorübergehend nicht geschäftsfähig oder dauerhaft nicht mehr einsichtsfähig wäre?

Antwort: Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person immer einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen (früher: Vormund oder auch Gebrechlich­keits­pfleger genannt). Dafür wird zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch ein völlig fremder Berufsbetreuer sein, der dann "das Sagen" hat. Viele empfinden es auch schon als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungs-Gericht einschaltet wird.

Wer dies verhindern will, sollte für eine Vertrauensperson – oder für mehrere – eine Vorsorgevollmacht ausstellen, bestehend aus einer Gesundheitsvollmacht für medizinische Angelegenheiten und einer (Vorsorge-)Vollmacht zur Regelung finanzieller und rechtsgeschäft­­licher Angelegenheiten.

Bei den sich ergänzenden Vorsorgevollmachten (grün und magenta für jeweils andere Aufgabenbereiche) können Sie auch jeweils andere Vertrauenspersoen einsetzen. Damit sind Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereiche generell abgedeckt (mit wenigen Ausnahmen wie etwa Immobiliengeschäfte).

Nie zu früh, aber oft schon zu spät

Es ist also relativ leicht. Allerdings fällt es in den Familien oft schwer, denjenigen, der wegen Alter oder Krankheit im eigenen Interesse eine Vollmacht erteilen sollte, darauf anzusprechen (die barsche Antwort auf die Frage der Tochter: "Mutti, was wäre denn, wenn es dir mal schlechter geht?" lautet ja oft genug: "Hör doch auf damit – du siehst mich wohl schon im Grab").

Es ist nie zu früh, kann aber bei krankheitsbedingter Verwirrtheit schnell zu spät geworden sein – denn die Vollmachtserteilung setzt die volle Geschäfts­fähig­keit voraus. Dabei ist eine Vollmacht eigentlich für jeden ab 18 Jahren sinnvoll.

Fehlt eine Vollmacht unter Eheleuten, kann das auch finanzielle Konsequenzen für die Versorgung der Familie haben.

Zu beachten bei der Gesundheitsvollmacht

Auch ein völlig normaler ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Ist er willensunfähig, kann dies ersatzweise sein Bevollmächtigter tun. Probleme gibt es allerdings beim Verzicht auf lebens­erhaltende Maßnahmen (Sterben-Lassen). Auch Bevollmächtigte dürfen dann zumindest keine eigenmächtige Entscheidungen treffen. Der Bevollmächtigte hat vielmehr den Willen des Patienten bzw. seiner/ihrer Patienten­verfügung Geltung zu verschaffen.

Liegt keine Patientenverfügung vor, müsste ggf. mit hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Auch um den Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte der Patientenwille für den Notfall bekannt und dokumentiert sein – dazu dient wiederum die Patientenverfügung (PV).

Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Das setzt natürlich voraus, dass man einen Menschen hat, dem man völlig vertraut, mit ihm über die eigenen Vorstellungen spricht und der bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen.

Zur Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits (ggf. vorübergehend) verwirrt ist, kann u. U. stattdessen noch eine Betreuungsverfügung (mit anschließender richterlicher Kontrolle) genutzt werden.

Was ist mit einer (notariellen) Generalvollmacht?

Häufig legen Angehörige von Patienten eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizinschen Entscheidungsfragen, vor allem wenn es um Leben und Tod geht, vertreten.

Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut "zur Vertretung in allen Angelegen­heiten" ermächtigt ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem.

Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der Bevoll­mächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen in eine notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) einwilligen.

Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Verwenden Sie ergänzend dazu das Vollmachtsformular für medizinische und gesundheitliche Angelegen­heiten s. u. (grün).

Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie sie prüfen – in der Regel ist sie nicht ausreichend und entspricht nicht den geforderten Mindest­standards.

Kontakt

Bild des Benutzers Elke Rasche
Elke Rasche
Projektleitung Patientenverfügung im HVD