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Der Humanistische Verband Deutschlands, Landesverband Berlin wurde 1993 als eingetragener Verein gegründet. Im Jahr 2011 erfolgte die Verschmelzung mit dem Brandenburger Landesverband zum gemeinsamen Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. Im Januar 2018 wurde der Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) in Berlin anerkannt. Im Juli 2019 folgte die Anerkennung durch das Land Brandenburg. Die KdöR hat ihren Hauptsitz in der Wallstraße 61-65, 10179 Berlin und unterhält eine Geschäftsstelle in Neuruppin.

Geleitet wird der Verband von einem ehrenamtlich tätigen Präsidium. Das höchste Gremium des Verbandes ist die Mitgliederversammlung, die turnusmäßig einmal im Jahr zusammenkommt. Der HVD Berlin-Brandenburg KdöR hat derzeit rund 15.000 Mitglieder.

Der HVD BB ist in Berlin und Brandenburg Träger von über 70 Einrichtungen und Projekten. Über 1.400 hauptamtlich Beschäftigte und etwa 1.000 Ehrenamtliche engagieren sich bei uns tagtäglich für die Menschen in beiden Bundesländern.

Der Verband hat einen hauptamtlichen Vorstand. Diesem sind die Stabsstellen Politische Kommunikation, Controlling, Weltanschauung, der Pressesprecher sowie der Bereich Engagement & Kultur und die Landeskoordination Brandenburg angegliedert. Gemeinsam mit den Fachabteilungen Soziales, Bildung, Kitas, Hospize, Verwaltung und Jugend bilden sie den organisatorischen Aufbau des HVD Berlin-Brandenburg KdöR.

Die Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Wirkungsbereich, Sitz

  1. Der Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und führt den Namen Humanistischer Verband Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR. Als sprechende Bezeichnung wird Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg KdöR verwendet. Die Kurzform des Namens lautet HVD Berlin-Brandenburg KdöR oder HVD BB KdöR.

  2. Dem Verband wurden als Weltanschauungsgemeinschaft mit Verleihungsurkunde des Landes Berlin vom 29. Dezember 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 und mit Verleihungsurkunde des Landes Brandenburg vom 1. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

  3. Der Verband erfüllt seine Aufgaben insbesondere in den Ländern Berlin und Brandenburg und unterstützt darüber hinaus nationale und internationale humanistische Bewegungen.

  4. Der Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Berlin.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Im Humanistischen Verband haben sich in den Bundesländern Berlin und Brandenburg Menschen zusammengeschlossen, die einen modernen weltlichen Humanismus vertreten und leben. Der Verband betrachtet es als seine Aufgabe, ethische Orientierung zu geben und zur Humanisierung der Gesellschaft beizutragen. Insbesondere wirkt er auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen im humanistischen Sinne ein.

  2. Der Verband befürwortet eine demokratische und pluralistische Gesellschaftsordnung, in der alle Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften gleichberechtigt die Interessen ihrer Anhänger vertreten können. Er will dazu beitragen, die verfassungsmäßig garantierte Weltanschauungsfreiheit durchzusetzen und tritt für die Einhaltung der Trennung von Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften und Staat ein. Er vertritt die Interessen religionsfreier Menschen gegenüber dem Staat und in der Gesellschaft.

  3. Der Verband ist parteipolitisch neutral.

  4. Der Verband erstrebt eine gerechte Weltwirtschaftsordnung sowie eine internationale Völkerverständigung auf friedlichem Wege und wendet sich grundsätzlich gegen die Anwendung von Gewalt zur Lösung politischer Konflikte.

  5. Er strebt diese Ziele an durch die Förderung von

    a. Humanistischer Weltanschauung,
    b. Bildung und Erziehung,
    c. Kunst und Kultur,
    d. Kinder- und Jugendhilfe,
    e. Öffentliche Gesundheitspflege,
    f. Wohlfahrtswesen,
    g. Altenhilfe,
    h. Wissenschaft,
    i. Völkerverständigung,
    j. Entwicklungszusammenarbeit,
    k. Geflüchtetenhilfe sowie
    l. Demokratieförderung.

§ 3 Untergliederungen

  1. Der Verband kann rechtsfähige oder teilrechtsfähige Untergliederungen errichten, die sein Bestandteil werden, und vorhandene zusammenschließen, aufteilen, umwandeln oder auflösen (Änderung). Zur Errichtungskompetenz des Verbands gehören insbesondere:

    a. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    b. Anstalten des öffentlichen Rechts,
    c. Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    d. Regionalkörperschaften.

  2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Verbandes können sich zusammenschließen:

    a. Der Zusammenschluss der Kinder- und Jugendgruppen des Verbandes im Land Berlin führt den Namen JuHu Berlin.

    b. Der Zusammenschluss der Jugendgruppen der Brandenburger Regionalverbände des Verbandes und der Jugendgruppen des Verbandes im Land Brandenburg führt den Namen JuHu Brandenburg.

    c. JuHu Berlin und JuHu Brandenburg können sich zusammenschließen. Sie führen dann den Namen JuHu Berlin-Brandenburg. JuHu Berlin, JuHu Brandenburg und JuHu Berlin-Brandenburg können sich eine eigene Satzung geben und gemäß dieser Satzung durch ihre Mitgliederversammlung einen eigenen Vorstand wählen lassen. Sie sind dann Untergliederungen des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg (HVD BB) in Form einer nicht rechtsfähigen Teilkörperschaft und als solche Mitglied des Landesverbandes. Die Satzungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums und sind in den Ländern Berlin und Brandenburg bei den zuständigen Stellen anzuzeigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können natürliche Personen und juristische Personen werden, die Ziele und Bestrebungen des Verbandes unterstützen und die Satzung anerkennen.

  2. Außerordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die Ziele des Verbandes insbesondere finanziell unterstützen.

  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband. Der Aufnahmeantrag ist in Textform (§ 126b BGB) zu stellen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung, aufschiebend bedingt auf den Fristablauf ohne Widerspruch wirksam, soweit das Präsidium der Aufnahme nicht innerhalb von 2 Monaten durch Beschluss widerspricht. Im Fall der Ziffer 4 ist der Vorstand der jeweiligen Regionalkörperschaft anzuhören. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.

  4. Die ordentlichen Mitglieder mit Erstwohnsitz im Wirkungsbereich einer Regionalkörperschaft sind im Regelfall gleichzeitig auch Mitglieder dieser Regionalkörperschaft. Im Einzelfall kann auf Antrag eines Mitglieds mit Zustimmung des Präsidiums sowie der betroffenen Regionalkörperschaft die dortige Mitgliedschaft ohne Erstwohnsitz in deren Wirkungsbereich begründet, ausgeschlossen oder aufgehoben werden.

  5. Mitglieder eines Regionalverbandes im Land Brandenburg können aufgrund eines Eingliederungsgesetzes des HVD BB KdöR in eine Regionalkörperschaft des öffentlichen Rechts Mitglied des HVD BB KdöR werden.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    a. Austritt,
    b. Ausschluss,
    c. Tod.

  7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats möglich. Minderjährige Mitglieder können ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ihren Austritt erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an die Geschäftsstelle des Präsidiums erforderlich.

  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen beharrlich zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich bekannt gemacht werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Schiedskommission anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  9. Die Zugehörigkeit zur Humanistischen Weltanschauung setzt nach unserem Selbstverständnis nicht die formale Mitgliedschaft in unserem oder einem anderen humanistischen Verband voraus. An unseren weltanschaulichen Aktivitäten können alle teilnehmen, die unsere Lebenseinstellung und unser Weltbild grundsätzlich teilen. Als Angehörige des Verbandes behandeln wir daher auch alle Personen, die regelmäßig an unseren weltanschaulichen Angeboten teilnehmen, ohne Mitglied des Verbandes zu sein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Verbandes zu beteiligen und die Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und sich selbst zur Wahl zu stellen, haben nur die ordentlichen Mitglieder des Verbandes.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und dem Verband die aktuelle Adresse mitzuteilen.

  3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.

  4. Ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr berechtigt das Präsidium, das Mitglied auszuschließen.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    a. Mitgliederversammlung,
    b. Präsidium,
    c. Vorstand,
    e. Schiedskommission sowie
    f. Kuratorium.
     
  2. Bei der Besetzung von Gremien ist dem Prinzip der Diversität Rechnung zu tragen sowie die angemessene Beteiligung der Brandenburger Regionalverbände sicherzustellen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung; sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit die Aufgaben nicht anderen Organen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a. Rechtsetzung zur Selbstordnung und Selbstverwaltung (im Rahmen der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    b. Bildung von Ausschüssen,
    c. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, Organe und Ausschüsse,
    d. Wahl und Nachwahl der Präsidiumsmitglieder,
    e. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Präsidiums,
    f. Entlastung des Präsidiums,
    g. Entlastung des Vorstandes,
    h. Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund mit einer qualifizierten Mehrheit (2/3),
    i. Erteilung von Weisungen an das Präsidium,
    j. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Schiedskommission sowie
    k. Entgegennahme des Jahresabschlusses.

  3. Einberufung

    a. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Onlineveranstaltung oder als Kombinationsveranstaltung aus beiden Formaten durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Onlineveranstaltungen und Kombinationsveranstaltungen ist durch geeignete technische Lösungen sicherzustellen, dass alle Mitglieder
    I. ihre Teilnahmerechte (aktiv und passiv) umfassend ausüben können,
    II. Erklärungen und Abstimmungen der Beteiligten der Mitgliederversammlung uneingeschränkt folgen können und
    III. Stimmrechte nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden können.
    b. Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch an die dem Verband zuletzt genannte postalische oder elektronische Adresse eingeladen. Mitglieder erhalten mit der Ladung die notwendigen Zugangsdaten für eine Online-Teilnahme. Sofern satzungsändernde Anträge oder Anträge gemäß § 7 Abs. 2a (Rechtsetzung zur Selbstverwaltung und Selbstordnung) auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, sind diese mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
    c. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
    d. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sofern mindestens 20 ordentliche Mitglieder unter Angabe von Gründen an das Präsidium den Wunsch nach Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herantragen, sind alle Mitglieder darüber unverzüglich zu informieren. Die angegebenen Gründe hierfür sind zu benennen und die Mitglieder aufzufordern, bis zu einem bestimmten Stichtag, der mindestens zwei Wochen nach der Ankündigung liegt, mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen. Sofern bis zu dem Stichtag 10% der ordentlichen Mitglieder den Antrag befürworten, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchge- führt.
    e. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn der Vorstand oder das Präsidium dies für erforderlich erachtet.

  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  5. Über die Beschlüsse und auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Niederschrift wird von dem_der Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in unterschrieben.

  6. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Öffentlichkeit von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen wird.

§ 8 Präsidium

  1. Das Präsidium repräsentiert den HVD Berlin-Brandenburg KdöR einschließlich seiner Untergliederungen und vertritt dessen Weltanschauung in allen Bereichen der Gesellschaft.

  2. Das Präsidium hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren, zu beraten und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen auf einen Ausgleich hinzuwirken. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat sich das Präsidium ohne Ansehung der Person allein davon leiten zu lassen, was nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse des Verbandes liegt.

  3. Das Präsidium kann durch Beschluss eigene Ausschüsse gründen.

  4. Das Präsidium besteht aus der_dem Präsident_in, bis zu drei Vizepräsident_innen und bis zu zwölf weiteren Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums müssen Frauen sowie zwei Vertreter_innen der Jungen Humanist_innen, je ein Mitglied aus Berlin und Brandenburg, sein. Mitglieder des Vorstandes sowie Personen, die beim Landesverband oder einer seiner Untergliederungen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht ins Präsidium gewählt werden.

  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger_innen gewählt worden sind.

  6. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören:
    a. Repräsentation des Verbandes,
    b. Erfüllung von weltanschaulichen und verbandspolitischen Aufgaben,
    c. Bestellung der Mitglieder des Vorstandes,
    d. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit einer qualifizierten Mehrheit (2/3),
    e. Einwilligung zu Berufung/Einstellung und Abberufung/Entlassung von Organen, Vorständen oder Geschäftsführungen verbundener Organisationen und Unternehmen (nicht jedoch bei JuHu und Organisationen, welche nicht der Organisationsgewalt des Verbandes unterliegen); für Regionalkörperschaften gilt § 8 Ziff. 7,
    f. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für das Präsidium,
    g. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    h. Bestellung von Delegierten,
    i. Bestellung des_der Abschlussprüfer_in,
    j. Bestellung von Sonderprüfer_innen,
    k. Entgegennahme des Finanzplanes und wesentlicher Abweichungen vom geplanten Jahresergebnis,
    l. Unterstützung und Begleitung einer langfristigen Strategie für den Verband,
    m. Beratung und Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Strategie des Verbandes,
    n. Genehmigung der Finanzplanung,
    o. Vertretung des Verbandes in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand,
    p. Genehmigung von grundlegenden Richtlinien zur Organisations- und Unternehmenssteuerung (z. B. Finanzierungsrichtlinie, Anlagerichtlinie, Bilanzierungsrichtlinien),
    q. Zustimmung zu Organisationsverwaltungsakten der KdöR, die der Vorstand erlässt, sowie
    r. Genehmigung des Jahresabschlusses.

  7. Zu den Aufgaben des Präsidiums hinsichtlich der Regionalkörperschaften (§ 3 Ziff. 1) gehören:
    a. Zustimmung bei dringlicher Neubesetzung des Vorstands (§ 9 Ziff. 7 a.),
    b. Vermittlung zwischen Organen der Regionalkörperschaft und Vorstand des HVD BB KdöR (§ 9 Ziff. 7)
    c. Veröffentlichungen von Veränderungen im Amtsblatt (§ 15 Abs. 2),
    d. Zustimmung zur Satzungsänderung oder Auflösung.

  8. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung aus.

  9. Das Präsidium tagt grundsätzlich öffentlich, Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Körperschaft. Er vertritt die Körperschaft nach innen und außen. Jeder Vorstand ist stets befugt, die Körperschaft alleine zu vertreten; ihm wird Befreiung von § 181 BGB mit der Maßgabe erteilt, dass er als Vertreter einer gemeinnützigen Organisation handelt. Jedem Vorstand ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, in der diese Befugnisse benannt werden.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnungen und der Beschlüsse der übrigen Organe. Er ist gegenüber dem Präsidium auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dieser Pflicht hat er regelmäßig und unaufgefordert nachzukommen.

  3. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, sind die Geschäftsbereiche, Zuständigkeiten und  Abstimmungsmodalitäten in einer Geschäftsordnung zu regeln.

  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit entgeltlich aus.

  5. Wesentliche Geschäfte unterliegen der Zustimmung des Präsidiums. Sofern das betreffende Geschäft nicht bereits – in Einzel- oder Sammelpositionen – im Rahmen der integrierten Unternehmensplanung (Finanzplan) genehmigt worden ist, bedarf der Vorstand zur Durchführung von Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Präsidiums. Das Präsidium erstellt hierzu – als Anlage zur Geschäftsordnung und zum Dienstvertrag des Vorstandes – einen Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte.

  6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Präsidiums beratend mit Antragsrecht teil.

  7. Der Vorstand des HVD BB KdöR übt die Aufsicht über die Untergliederungen aus und berät deren Vorstände, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
    a. mit Zustimmung des Präsidiums: sofortige Abberufung von Vorstandsmitgliedern wegen schwerwiegender Pflichtverletzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die zur Wahl eines neuen Vorstands unverzüglich einzuberufen ist,
    b. Bestellung eines Notvorstands,
    c. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
    d. Genehmigung des Finanzplans und Genehmigung von Abweichungen,
    e. Beratung und Empfehlungen an die Mitgliederversammlung zur strategischen Planung,
    f. Zustimmung zu Organisationsverwaltungsakten (z. B. bei Schaffung von Untergliederungen),
    g. Feststellung des Jahresabschlusses.

    Der Vorstand hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen einer Regionalkörperschaft auf einen Ausgleich hinzuwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Organ einer Regionalkörperschaft vermittelt auf Ersuchen einer Seite das Präsidium in einem schriftlichen Verfahren; das Präsidium kann nach eigenem Ermessen die Beteiligten auch mündlich anhören. Bei erfolgloser Vermittlung entscheidet die Schiedskommission nach § 10.

  8. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Vorstand ohne Ansehung der Person allein davon leiten zu lassen, was nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse des HVD BB KdöR und der Regionalkörperschaft liegt.

§ 10 Ombudsperson Finanzen

Die Mitgliederversammlung wählt eine Ombudsperson, die strittigen finanziellen Fragen nachgehen kann. Einzelheiten zur Vorgehensweise werden vom Präsidium beschlossen.

§ 11 Schiedskommission

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder in die Schiedskommission.

  2. Die Schiedskommission hat folgende Aufgabe:
    a. Entscheidung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft (insbesondere: Überprüfung der Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern; Überprüfung der Einhaltung des entsprechenden Ausschlussverfahrens),
    b. Entscheidungen in den Fällen, in denen die Rechte eines Mitglieds verletzt worden sind,
    c. Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und dem Organ einer Untergliederung.

  3. Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 12 Kuratorium

  1. Das Kuratorium ist ein Expert_innengremium mit beratender Funktion. Es ist ein wesentliches Bindeglied zu den politischen und kulturellen Institutionen der Länder Berlin und Brandenburg, des Bundes sowie zu internationalen Einrichtungen.

  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium ernannt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums ernennen aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n und eine_n Stellvertreter_in. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

  3. Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 13 Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Geschäftsbericht

  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht (Jahresbericht) auf. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des Verbandes einschließlich seiner Beziehungen zu Organisationen und Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. Der genehmigte Jahresbericht wird in elektronischer Form veröffentlicht.

  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses wird jedes Jahr von einem_r Wirtschaftsprüfer_in vorgenommen. Der_die Wirtschaftsprüfer_in fasst das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk (Testat) zusammen.

§ 14 Wirtschaftsführung

  1. Der Verband hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des Verbandes dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks notwendig sind. Die Wirtschaftsführung des Verbandes richtet sich nach der Finanzrichtlinie, dem jährlichen Finanzplan und dem Entwicklungsplan, der die Vorstellungen des Verbandes für seine strukturelle Entwicklung sowie den Ausbau seiner Einrichtungen enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.

  2. Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Finanzplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Vorstand bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
    a. den Betrieb des Verbandes in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
    b. die von den Organen des Verbandes beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
    c. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Finanzplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, oder
    d. rechtlich begründete Verpflichtungen des Verbandes zu erfüllen.

§ 15 Betriebliche Mitbestimmung

  1. Der Verband achtet die Interessen seiner Mitarbeiter_innen und organisiert die betriebliche Mitbestimmung innerhalb der KdöR auf der Grundlage und nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
     
  2. Der betriebsverfassungsrechtliche Rechtsschutz soll durch die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgen.
  3. Für den Fall, dass dies aus Rechtsgründen nicht möglich ist, werden zur Sicherung einer effizienten Rechtskontrolle paritätisch besetzte Schiedsgerichte errichtet und unterhalten.

§ 16 Amtsblatt und Verbandsregister

  1. Der Verband veröffentlicht ein Amtsblatt und führt ein öffentliches Verbandsregister.

  2. Das Präsidium hat zur Eintragung im Amtsblatt grundlegende Entscheidungen und Rechtsakte des Verbands oder seiner Untergliederungen zu veröffentlichen, insbesondere:
    a. jede Änderung des Präsidiums,
    b. jede Änderung der Vorstände,
    c. soweit einschlägig: die Ernennungs- und Abberufungsurkunden der Vorstände,
    d. Errichtungsakte und Satzungen der Untergliederungen,
    e. Vorschriften der Rechtsetzung zur Selbstordnung und Selbstverwaltung (im Rahmen der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV),
    f. Beschlüsse der öffentlichen Mitgliederversammlungen,
    g. Bekanntmachungen des Präsidiums oder des Vorstands.

  3. Der Vorstand hat zur Eintragung im Verbandsregister Angaben über den Verband und seine Untergliederungen zu veröffentlichen, insbesondere:
    a. im Rechtsverkehr erhebliche Tatsachen;
    b. jede Änderung der Vorstände oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds sowie jede Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführer_innen.
    c. Näheres regelt eine Verbandsregisterordnung.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Satzung, Errichtungsakte über Untergliederungen und Wechsel im Vorstand sind den zuständigen Stellen der Länder Berlin und Brandenburg mitzuteilen.
     
  2. Alle Regelwerke, die aufgrund der Anerkennung des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht obsolet geworden sind, gelten bis zur Bekanntgabe einer Neuregelung im Amtsblatt fort.
     
  3. Im Fall der Auflösung des HVD BB KdöR fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende humanistische Weltanschauungsgemeinschaft.
     
  4. Die Satzung tritt am 18. Dezember 2021 in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11. November 2023.