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Schmerzensgeld für erlittene Lebensverlängerung gewährt

Nach Auffassung der Münchener Richter kann eine Lebensverlängerung, die aus ärztlicher Pflichtverletzung resultiert, haftungsrechtlich einen Schaden darstellen. Der betroffene Patient Heinrich S. war 82-jährig nach langer Leidensgeschichte 2011 verstorben. Der beklagte Arzt hat den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zurückgewiesen und beharrt darauf, nach dem Grundsatz "in dubio pro vita", im Zweifel für das Leben, gehandelt zu haben.

Laut Gerichtsentscheidung – in zweiter Instanz nach jahrelangem Rechtsstreit – ist auch der Anspruch auf Schadensersatz uneingeschränkt vererblich. Er konnte also vom Kläger, dem Sohn des schwer dementiell und körperlich erkrankten Patienten, geltend gemacht werden. Der Sohn lebte seit langem in den USA. Er hatte vergebliche Versuche unternommen, die leidensverlängernde künstliche Ernährung beenden zu lassen

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München heißt es nun: Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an schwersten Erkrankungen gelitten habe.

Demenzkranke nicht per se Sterbende

Dem Streitfall liegt zugrunde, dass der Beklagte als Hausarzt die Fortführung der künstlichen Ernährung seines Patienten Heinrich S. in den Jahren 2010 und 2011 kontinuierlich anordnete. Das Legen der PEG-Magensonde war bereits 2006 von anderen Ärzten verantwortet worden. Seit vielen Jahren besorgte ein Berufsbetreuer die Angelegenheiten des Betroffenen, der in einem Münchener Pflegeheims untergebracht war. Sein aktuell tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille konnte aufgrund von Äußerungs- und Kommunikationsunfähigkeit nicht ermittelt werden. Eine Patientenverfügung lag nicht vor.

Zur Verteidigung des Angeklagten hatte der medizinische Gutachter Hans-Otto Wagner im erstinstanzlichen Prozess vorgetragen: "Ich verstehe sehr gut, dass das ein bedauernswerter Mensch war … trotzdem würde man in so einem Zustand nicht sagen: Das ist überhaupt nicht lebenswert." Damit dürfe die bisher gängige Auffassung umschrieben worden sein. Auch, so der Mediziner weiter, habe sich der Mann 2010 nicht im Sterbeprozess befunden. Deshalb sollte ein Arzt sich nicht die Bewertung zutrauen: "Dieses Leiden ist so allumfassend, dass ich die Ernährung einstelle."

Dem stimmte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, zu und warnte, Demenzkranke seien nicht per se Sterbende: "Deshalb Vorsicht vor allgemein gültigen Kategorien für das Sterben. Der juristische Versuch würde scheitern. Davon wären Hunderttausende Menschen betroffen, die ihren Willen nicht äußern können."

Nach Ansicht des Klägers, des Sohnes des Betroffenen, sei hingegen die künstliche Lebensverlängerung mittels PEG-Sondenernährung spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen. Sie habe zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens ohne Aussicht auf die geringste Besserung geführt.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz, Foto: privat
Rechtsanwalt Wolfgang Putz, Foto: privat

Humanistischer Verband begrüßt Urteil

Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung einer Pflichtverletzung des beklagten Arztes an.

"Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre er nämlich verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern."

Eine derartige vertiefte Abwägung mit dem Betreuer sei hier aber nicht erfolgt – das sei unstrittig und entspreche auch den Angaben des beklagten Arztes (Pressemitteilung 91/2017 des OLG).

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) begrüßt, dass Ärzte zukünftig in die Pflicht genommen werden, von sich aus auf eine unzumutbare Verlängerung künstlicher Ernährung hinzuweisen.

"Solche Fälle von sinnlos leidenden Demenzpatienten sind traurige Realität in der Altenpflege. Schadensersatz für ein unerträglich erlittenes Leben zu erhalten, ist in Deutschland Neuland. Offenbar ist dieser Hebel aber notwendig, um endlich die Alternative zu etablieren, nämlich die Palliativversorgung auch in den Heimen", sagte Erwin Kress, Sprecher des HVD zum Thema Autonomie am Lebensende.

Beide Seiten wollen in Revision gehen. Der Kläger erhielt ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro als Erbe seines Vaters zugesprochen, er hält aber weiterhin die Höhe von 100.000 Euro für dessen erlittenes Leid für angemessen. Zudem beantragte er eine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 53.000 Euro wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters. Dem haben allerdings die Richter laut Begründung "schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden" nicht ausreichend dargelegt habe.

BGH-Urteil wird angestrebt

In der Pressemitteilung des HVD heißt es, der den Kläger vertretene Münchner Rechtsanwalt und Medizinrechtler Wolfgang Putz habe schon einige bahnbrechende Urteile erstritten. Dies habe insbesondere für den Abbruch von in großem Umfang stattfindender Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung gegen den Patientenwillen gegolten.

Rechtsanwalt Putz ist sehr zuversichtlich, aufgrund dieses Falles beim Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil zu erwirken. Der BGH werde sich der ausgewiesenen medizinrechtlichen Begründung des Oberlandesgerichts München nicht verschließen können. Putz erklärt, der Arzt muss Familie und Patientenvertreter von sich aus fragen, "ob es dem Willen des Patienten entspräche, ihn am Leben zu erhalten. Deswegen ist dieses Urteil so wichtig" betont der Mitverfasser des Buchs Patietenrechte am Lebensende. Letztendlich gehe es hier nicht um das Geld, sondern um den Grundsatz, ob es überhaupt einen Schaden aufgrund "erlittenen Lebens" – im medizinrechtlichen Jargon sogenanntes "wrongful life" – gibt. Das sind Schlagworte, die bisher juristische Probleme um ein Kind beschreiben, das aufgrund ärztlicher Fehldiagnose oder -behandlung schwerstbehindert geboren wurde. 

Einigkeit besteht bei allen Beteiligten darin, dass in dieser ethisch aufgeladenen Frage das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung unbedingt wünschenswert ist. Uneinigkeit besteht aber darin, wie z. B. die Frage der künstlichen Ernährung genau geregelt werden kann und ob auch die künstliche Flüssigkeitszufuhr zu unterlassen oder zumindest stark einzuschränken ist.

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Gita Neumann
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung

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