Problembeschreibung
Der Humanistische Verband Deutschlands lehnt das Verbot einer sogenannten organisierten, d. h. wiederholt durchgeführten Suizidhilfe, die bisher straffrei war, durch den 2015 verabschiedeten § 217 Strafgesetzbuch (StGB) ab. Die neuen Regelungen führen zu einer aus humanistischer Sicht inakzeptablen Kriminalisierung auch im Umfeld der Suizid- und ärztlich gebotenen Sterbehilfe, wie nicht zuletzt anhand zahlreicher anhängiger Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB erkennbar ist.
Wir wollten wissen:
Teilfrage a. Unterstützen Sie über die mögliche Palliativ- und Hospizversorgung hinaus den Gedanken der Selbstbestimmung auch am Lebensende und werden Sie sich dafür einsetzen, dass dieses Grundrecht auch für Menschen gilt, die aus Leidensgründen bei klarem Bewusstsein, freiwillensfähig und über Alternativen aufgeklärt ihr Leben beenden wollen?
Teilfrage b. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass solchen Menschen Hilfe zum Suizid nicht durch den Staat verwehrt wird (wie durch das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 3 C 19.15 geboten)?
(Die Reihenfolge der Antworten bestimmt sich nach Eingangsdatum, zuerst eingegangene Antworten werden zuerst aufgeführt.)
Antwort | DIE LINKE
Teilfrage a – Die LINKE verteidigt das Recht auf den Freitod.
Teilfrage b – Bei der Frage der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Unterstützung dafür hat die LINKE keine für alle Mitglieder und Mandatsträger verbindliche Position, weil hier von Fall zu Fall abgewogen werden muss.
Antwort | CDU/CSU
Teilfrage a – Mit dem "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" haben CDU und CSU nicht den Suizid generell verboten. Jedoch haben wir klargestellt, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass ein anderer dabei hilft. Die Sterbehilfe darf keine Alternative zur Pflege und Sterbebegleitung sein. Nach Auffassung von CDU und CSU ist es die ständige Herausforderung des täglichen Lebens, Sterbende zu begleiten und nicht allein zu lassen. Wir sind der Meinung, dass ein würdevolles Sterben in Deutschland möglich ist. Entscheidend ist, dass bei würdevollem Sterben seelsorgerische, medizinische, soziale und juristische Aspekte ineinandergreifen. Deshalb wollen wir eine Sterbebegleitung in Hospizen und durch ehrenamtliche Dienste weiter unterstützen.
Gleichzeitig müssen wir Menschen vor einem gefährlichen Druck schützen. Eine ausdrückliche Freigabe der Suizidassistenz und ein entsprechendes Angebot würden alte Menschen sowie Todkranke unter Druck setzen, dieses Angebot auch anzunehmen. Eine marktförmige Entwicklung der Sterbehilfe lehnen wir entschieden ab. Unser Ziel ist es, die Hilfen bei der Sterbebegleitung auszubauen und den Missbrauch bei der Suizidbeihilfe zu stoppen. Dem Beschluss zu dem "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" ging eine lange, persönliche und ernsthafte Debatte im Bundestag voraus. Am Ende kam es zu einem fraktionsübergreifenden Votum. Für die Entscheidung war der Fraktionszwang aufgehoben. CDU und CSU sind deshalb der Meinung, dass mit dem neu gefassten § 217 StGB, eine Regelung mit Maß und Mitte gefunden wurde.
Teilfrage b – Wir sehen und respektieren den Wunsch vieler Menschen nach einer Regelung der Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Dabei geben die Umfragen keinen Aufschluss darüber, in welcher Form und unter welchen Bedingungen eine Regelung gewünscht ist. Richtig ist aber, dass die Begleitung von Sterbenden eine ständige Herausforderung des täglichen Lebens ist, der wir uns auch als Unionsparteien annehmen. Die CDU hatte bereits auf ihrem Parteitag im Jahr 2012 beschlossen, "die unentgeltliche, aber geschäftsmäßig erbrachte Hilfeleistung zur Selbsttötung (organisierte Sterbehilfe)" unter Strafe zu stellen. Einen Anspruch auf Hilfe zur Selbsttötung kann es nicht geben. Auch die CSU hat sich in ihrem beim Parteitag am 5. November 2016 beschlossenen neuen Grundsatzprogramm darauf festgelegt, geschäftsmäßige und organisierte Sterbehilfe zu unterbinden.
Derzeit berät das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich mit der strafrechtlichen Reichweite des §217 StGB befassen. Insbesondere ist die Frage zu klären, welcher Personenkreis durch den angeführten Paragraphen betroffen ist. Der Ausgang der anhängigen Verfahren ist offen. Einen Eilantrag hatte das Bundesverfassungsgericht Ende 2015 mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass der ‚fatale Anschein einer Normalität‘ und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und dadurch auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten, die dies ohne ein Angebot eines assistierten Suizids aus eigenem Antrieb nicht täten. Weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte."
Sollten sich nach Abschluss der Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht Regelungslücken auftun, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, werden sich CDU und CSU für eine entsprechende Änderung einsetzen.
Antwort | Bündnis 90/Die Grünen
Tötung auf Verlangen ist ebenso strafbar, wie – nach intensiver Debatte mehrerer fraktionsübergreifender Gesetzentwürfe im Bundestag 2015 ohne Fraktionszwang entschieden – die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Die Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist unser Ausgangspunkt. Ethische Fragen wie "Sterbehilfe" sind Gewissens- und nicht Parteientscheidungen. Um die Angst vor großem Leiden in der letzten Lebensphase zu lindern, wollen wir die Hospiz- und Palliativversorgung verbessern.
Auch die Frage, ob der Staat die für einen Suizid ggf. nötigen Substanzen bereitstellen muss, ist eine Gewissens – und keine Partei- oder Fraktionsentscheidung.
Antwort | SPD
Teilfrage a – Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des assistierten Suizids und der Palliativmedizin ist für uns klar: "Menschen bedürfen am Lebensende der besonderen Solidarität. Jeder Mensch hat Anspruch auf ein Sterben in Würde" – so steht es im gültigen Hamburger Parteiprogramm. Von diesem Grundsatz geleitet haben sich Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten für ein Gesetz eingesetzt, das 2015 im Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz stellt lediglich die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe und lässt weiter Raum für Gewissensentscheidungen. Auch die Assistenz bei einer selbstverantworteten Selbsttötung wird demnach nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Suizidhilfe, die auf Profit angelegt ist und die Selbsttötungen als Dienstleistungen behandelt, ist verboten. An diesem Gesetz halten wir fest.
Teilfrage b – Die bestehende Rechtslage gibt Raum für Gewissensentscheidungen. Unter Strafe gestellt ist lediglich die geschäftsmäßige Hilfe beim Suizid. Das Gesetz sagt klar Nein zu Vereinen und Einzelpersonen, die wiederholt und als Geschäft Sterbehilfe betreiben. Zudem bleibt es eine Gewissensentscheidung des Arztes/der Ärztin im Dialog mit dem/der Patienten/Patientin und nur mit dessen/deren Einverständnis.
Assistierter Suizid soll keine Dienstleistung sein, die unter bestimmten Bedingungen abrufbar ist. Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird, wird nicht kriminalisiert, unabhängig davon, ob die Suizidhelfer Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder andere Personen sind. Insbesondere sind individuelle ärztliche Entscheidungen am Lebensende auch weiterhin möglich. Wir halten an diesem Gesetz fest.
Antwort | FDP
Teilfrage a – Wir Freie Demokraten wollen die Palliativmedizin und das Hospizwesen weiter ausbauen, um den Menschen individuelle Möglichkeiten anzubieten, am Ende des Lebens einen selbstbestimmten Weg zu gehen. Dabei sollte neben der Neueinrichtung von Hospizen vor allem die Palliativversorgung in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie im häuslichen Umfeld erweitert werden. Insbesondere Pflegeheime benötigen einen Palliativaufschlag, um zur deutlich besseren Personal- und Finanzierungssituation in den Hospizen aufzuschließen. Deutlich mehr Menschen verbringen ihre letzten Tage und Wochen in Pflegeheimen als in Hospizen – es ist ihr Zuhause. Die meisten Menschen möchten zu Hause sterben. Daher bedarf es einer flächendeckenden Förderung einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in vernetzten Teams aus Ärzteschaft, Pflegekräften, Psychologinnen und Psychologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Seelsorgenden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und ehrenamtlich Helfenden, um den Sterbenden und ihren Angehörigen den Abschied vom Leben zu erleichtern. Diese SAPV-Teams sollten mit telemedizinischer Unterstützung und einem Minimum an bürokratischer Belastung flexibel ihre wichtige Aufgabe erfüllen können. Der neue § 217 StGB muss wieder abgeschafft werden. Die Strafandrohung für die Beihilfe zur Selbsttötung eines Schwerkranken schafft eine erhebliche Grauzone für Palliativmediziner, beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und verletzt das Selbstbestimmungsrecht als Kern der Menschenwürde. Das ärztliche Standesrecht unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark. Daher fordern wir eine bundeseinheitliche Regulierung unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist.
Teilfrage b – Wir Freie Demokraten fordern Rechtssicherheit für Ärzte in der Sterbebegleitung. Über sein eigenes Leben entscheidet immer der einzelne Mensch in Selbstbestimmung. Freiheit und Selbstbestimmung sind der Kern der Menschenwürde. Artikel 1 des Grundgesetzes schreibt fest, dass die Menschenwürde ausnahmslos immer gilt, so auch im Angesicht des Todes. Der Entschluss, sein Leben zu beenden, ist deswegen nicht strafbar. Deshalb darf auch die Beihilfe zum Suizid nicht kriminalisiert werden. Die erfolgte Verschärfung der Rechtslage wollen wir rückgängig machen. Das ärztliche Standesrecht unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark. Daher fordern wir eine bundeseinheitliche Regelung unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist. Dies eröffnet Ärzten die benötigte Sicherheit und betroffenen Patienten qualifizierte Begleitung in ihren letzten Stunden. Zweifelsohne darf der Entschluss zum Suizid nicht durch sozialen oder ökonomischen Druck Dritter verursacht werden. Es gilt zu verhindern, dass Personen oder Organisationen suizidgefährdeten Menschen in Form einer entgeltlichen Dienstleistung schnelle und effiziente Möglichkeiten für einen Suizid anbieten. Hier endet der Bereich der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung.