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Religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften wird gemäß Grundgesetz unter gewissen Voraussetzungen der privilegierte Status einer nicht-staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts zugebilligt, nämlich dann, wenn sie durch ihre Verfasstheit und die Zahl ihrer Mitglieder eine Gewähr der Dauer bieten. Diese Bedingungen erfüllen – nicht nur – aber vor allem die beiden christlichen Großkirchen: Eine, wenn auch abnehmende, so doch immer noch hohe Mitgliedschaft, mit klaren Regeln für Ein- und Austritt; Mitgliedsbeiträge; eine gewisse hierarchische Struktur. Wenn nun angesichts eines hiesigen Bevölkerungsanteils von mehr als einem Drittel konfessionsfreier Bürger und Bürgerinnen sowie der vielen hier lebenden Muslime auch humanistische und muslimische Organisationen ihr Recht auf Gleichbehandlung einfordern, dann wird – so Heinrichs – vor allem auch die Frage nach einer Zubilligung des Körperschaftsstatus aktuell. Dieser jedoch, sei für diese Organisationen weitaus schwerer zu erreichen, weil sie z. B. durch Formen von Zugehörigkeit ohne Mitgliedschaft und durch keine hierarchische Struktur geprägt (Humanistische Verbände) oder wie im Falle der Muslime dezentral in Vereinen und Moscheegemeinden organisiert seien, die nur etwa 10 bis 20 % der in Deutschland lebenden Muslime repräsentierten.