Schulgeldordnung der Freien Humanistischen Grundschule (FHG)
Das Schulgeld dient der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft, das Land Berlin reicht dafür Zuschüsse aus, diese decken die Kosten des Schulbetriebs aber nur zum Teil. Insbesondere in den ersten 5 Jahren nach Schulgründung ist die Unterstützung durch die öffentliche Hand sehr gering. Nach den entsprechenden Vorgaben des Senats und aus sozialen Gründen ist das Schulgeld einkommensabhängig, sofern sich das Einkommen verändert, hat das auch Auswirkungen auf das zu zahlende Schulgeld. Das jeweilige Schulgeld ermittelt sich wie folgt:
Höhe des Schulgelds
Das Schulgeld beträgt 3,5% des Einkommens, sofern ebenfalls ein Hortplatz in Anspruch genommen wird. Andernfalls beträgt das Schulgeld 4,5%.
Für Einkommen bis zu einer Höhe von 32.500,- € wird das Schulgeld auf 100,- € festgesetzt. Die anzurechnende Einkommenshöchstgrenze liegt bei 150.000, - €.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Zur Zahlung des Schulgelds verpflichtet sind alle Kinder die die FHG besuchen und deren sämtliche unterhaltspflichtigen Personen gesamtschuldnerisch. Die Berechnungsgrundlage ist das gesamte Einkommen sämtlicher Schulgeldpflichtigen des jeweils letzten Kalenderjahres vor Festsetzung des Schulgeldes zusammen. Es zählen alle erzielten Einkommen, unabhängig von einer eventuellen Steuerpflicht. Alle Einkommensarten nach Einkommenssteuergesetz werden dabei berücksichtigt, das sind insbesondere:
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Inklusive ggf. zusätzliche Zuwendungen des Arbeitgebers (z.B. Kindergartenzuschuss, Mehraufwendungen etc.), Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld / Gratifikationen / Prämien) sowie die nicht steuerpflichtigen Anteile des Arbeitnehmergesamtbruttos, etwa Nacht- und Schichtarbeiterzuschläge.
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit (relevant ist der erwirtschaftete Überschuss, also der Gewinn vor Steuer),
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
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Einkünfte aus Gewerbebetrieben,
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Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden, Fondserträge, Aktienkursgewinne,
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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ausländische Einnahmen, die den Einkunftsarten im Sinne von Satz 2 entsprechen und der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einnahmen einzubeziehen.
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wegen Geringfügigkeit pauschal oder nicht versteuerte Einkommen,
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Unterhaltsleistungen für Familienmitglieder,
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Einnahmen nach SGB III – Arbeitsförderung (z.B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosengeld, ALG II, Konkursausfallgeld),
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Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Wohngeld, Elterngeld,
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Renten (Gesamtbetrag lt. ESt-Bescheid, also auch der nicht steuerpflichtige Anteil),
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Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivilgesetz,
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Leistungen beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ),
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Abfindungen,
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Bafög (Zuschussanteil),
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Pflegegeld,
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Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-, Beamten- oder sonstigen sozialen Gesetzen etc.
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sonstiges wie bspw. Erbschaften, Lottogewinne, Schenkungen etc.
Verlustausgleiche oder andere Verrechnungen von Einkommensarten auch zwischen den Schulgeldpflichtigen erfolgen nicht. Sämtliche Schulgeldpflichtigen haften als Gesamtschuldner und verzichten auf die Einrede der Verjährung sowie der Vorausklage.
Wie wird das Einkommen nachgewiesen?
Die Festlegung des Schulgelds erfolgt in jedem Schuljahr, für die Berechnung des dafür zugrunde zu legenden Einkommens sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
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Einkommensteuerbescheid
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Lohnsteuerbescheinigung (ggf. elektronisch)
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Lohn- und Gehaltsabrechnung für das gesamte Kalenderjahr (etwa Dezemberabrechnung mit Jahresgesamtbrutto)
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bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entsprechend geeignete Unterlagen (BWA / GuV etc.)
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weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten
Auf einen Einkommensnachweis kann auch verzichtet werden, die Einstufung erfolgt dann automatisch in der jeweils höchstmöglichen Einkommensstufe. Gleiches gilt, wenn erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung, nicht eingereicht werden.
Sollte sich das relevante Einkommen unterjährig verändern sind die Schulgeldpflichtigen verpflichtet dies unverzüglich der Schule gegenüber anzuzeigen und zu belegen. Die korrigierte Einstufung erfolgt zum 01. des jeweiligen Monats, der der Einkommensveränderung nachfolgt, sofern die dafür notwendigen Nachweise rechtzeitig erbracht wurden.
Wie wird das Schulgeld festgesetzt?
Das Schulgeld setzt der Schulträger jeweils für die Dauer eines Schuljahrs fest. Sämtliche dafür notwendigen Einkommensnachweis des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres sind zeitnah, allerspätestens aber am 30.06. eines Jahres, einzureichen.
Die Schulgeldpflichtigen erhalten eine Mitteilung über die Höhe des für volle 12 Monate im Voraus zu entrichtenden Schulgelds für den Zeitraum von jeweils 01.08. bis 31.07. des nachfolgenden Jahres. Bitte nutzen Sie dafür das von uns angebotene Einzugsverfahren. Die Zahlung des gesamten Schulgelds für das gesamte Schuljahr ist ebenfalls möglich, in diesem Fall gewähren wir eine Ermäßigung von insgesamt 3%.
Zeiten der Nichtinanspruchnahme des Schulplatzes sowie Ferien führen nicht zu einer Reduzierung des Schulgelds. Dieses ist zu entrichten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Schulvertragsverhältnis endet.
Bei einer Aufnahme in der Schule innerhalb des Schuljahres bis jeweils spätestens 15. eines Monats erfolgt auf das zu zahlende Schulgeld keine Ermäßigung, ab dem 16. des jeweiligen Monats reduziert sich das Schulgeld auf 50%. Für den regulären Schulbeginn zu Beginn des Schuljahres findet diese Regelung unabhängig vom Datum des tatsächlichen Schulbeginns keine Anwendung.
Gibt es Schulgeldermäßigungen?
Für weitere Geschwisterkinder an der Freien Humanistischen Grundschule ermäßigt sich das Schulgeld entsprechend der Schulgeldtabelle um 25% für das erste, und 50% für das zweite, und ab dem 3. Geschwisterkind reduziert sich der Beitrag um 75%. Verlässt ein Geschwisterkind unsere Schule, rücken die weiteren Geschwisterkinder in der Reihenfolge der Ermäßigungen entsprechend auf.
Für Pflegekinder mit einer Amtsvormundschaft wird das Schulgeld für die geringste Einkommensgruppe angesetzt.
Bei entsprechender finanzieller Bedürftigkeit sind auf Antrag weitere Ermäßigungen auf das Schulgeld möglich.
Gibt es weitere Kosten?
Pro Halbjahr erheben wir eine Materialpauschale in Höhe von 50,00 € insbesondere für Verbrauchsmaterialien der Kinder (Stifte, Farben, Papier, Arbeitsmaterialien u.ä.). Ausgenommen davon sind insbesondere Arbeitshefte, Exkursionen, Eintrittsgelder, Kosten für Ausflüge. Die Kosten dafür tragen die Schulgeldpflichtigen
Das Mittagessen erfolgt nach den Regelungen des Landes Berlin ohne jegliche Kostenbeteiligung.
Zudem erhalten alle Schulkinder von uns Frühstück und Vesper sowie ungesüßte Getränke. Hierfür berechnen wir 30,00 € pro Monat für das gesamte Schuljahr (einschließlich Ferien u.a. Zeiten der Nichtinanspruchnahme).
Eine Aufnahmegebühr wird bei verbindlicher Anmeldung fällig und beträgt 100,00 €. Sollte die FHG zu vertreten haben, dass der Schulvertrag nicht zustande kommt, wird die Gebühr erstattet. Insbesondere für Schulkinder aus Haushalten in der untersten Einkommensgruppe wird die Aufnahmegebühr mit dem Schulgeld des ersten Schuljahres verrechnet.
Wir bitten für alle Kinder auch einen Hortplatz zu beantragen, da die pädagogische Arbeit auf einen Ganztagsbetrieb ausgerichtet ist. Die entsprechende Kostenbeteiligung (Hortgeld) ist einkommensabhängig nach KTKBG und wird vom zuständigen Bezirksamt festgelegt. Bitte beachten Sie auch das erhöhte Schulgeld, sollte kein Hortplatz in Anspruch genommen werden.
Gibt es weitere Verpflichtungen?
Alle unsere Eltern verpflichten sich zu 20 Stunden ehrenamtliche Mitarbeit je Schuljahr. Für den Fall, dass Ihnen dies nicht möglich ist, können Sie sich über die Zahlung von 20,- € je nicht geleisteter Stunde entlasten.
Berlin, den 01.08.2022 aktualisiert am 25.01.2023