Gegen das 2015 eingeführte strafrechtliche Verbot organisierter Suizidhilfe, § 217 StGB, liegen Verfassungsbeschwerden vor. Der Humanistische Verband hat hierzu auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zwei Stellungnahmen verfasst.
Im November 2015 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das organisierte Suizidhilfe, die vorher für Ärzt*innen ebenso wie für Organisationen erlaubt war, nunmehr mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht. Gegen den § 217 StGB ("geschäftsmäßige Förderung der Suizidhilfe") liegen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe inzwischen ein knappes Dutzend Beschwerden vor.
Im Juni 2016 hat das BVerfG neben anderen Interessensvertretern auch dem Humanistischen Verband Deutschland Gelegenheit gegeben, zu den Beschwerden von Suizidhilfegesellschaften und deren schwerkranken Mitgliedern Stellung zu nehmen.
In dieser ersten Stellungnahme, die am 27.09.2016 eingereicht wurde, legt der Humanistische Verband Deutschlands dar, dass die Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 StGB berechtigt sind und das Gesetz auch aus Sicht des Verbandes nur Unheil anrichtet und gegen wichtige Grundrechte und Prinzipien unserer Verfassung verstößt.
In einer weiteren, am 24.02.2017 eingereichten Stellungnahme begründet der Humanistische Verband Deutschlands erneut die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Strafnorm – diesmal unter Bezugnahme auf vier Verfassungsbeschwerden von insgesamt acht Ärzt*innen.
Beide Stellungnahmen finden Sie hier als PDF.