Hier können Sie die Satzung der Humanistischen Akademie Berlin-Brandenburg lesen. Sie steht Ihnen auch als Download zur Verfügung.

Humanistische Akademie Berlin-Brandenburg: Satzung

Beschluss der Gründungsversammlung vom 12. Juni 1997, in der am 14. Oktober 1997, am 17. April 1999, am 20. November 1999, am 22. Oktober 2005, am 25. April 2013, am 27. November 2020 und letztmalig am 26. November 2021 geänderten Fassung.

  1. Der Verein führt den Namen „Humanistische Akademie Berlin-Brandenburg, Studien- und Bildungswerk des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen und Personenvereinigungen, die sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit grundlegenden Fragen von Natur, Mensch und Gesellschaft unter humanistischen Prinzipien zum Ziel gesetzt haben. Er wendet sich an Menschen, die sich für einen kritischen und toleranten Diskurs engagieren. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, Orientierungshilfen zu geben und zur Humanisierung der Gesellschaft beizutragen. Er strebt dieses Ziel vorrangig an durch
    die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Abhaltung wissenschaftlicher und bildender Veranstaltungen (Vorträge, Podiumsdiskussionen, Kurse, Arbeitskreise, Tagungen)
    b) weltanschauliche und politische Aus-, Fort- und Weiterbildung
    c) Durchführung von Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen
    d) Archivierung, Dokumentation und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeitsergebnisse
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Der Verein besteht aus
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist, Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
  3. Als förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  4. Der Aufnahmeantrag muss in Textform gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Erhebt eine Bewerberin/ein Bewerber Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

  1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) Austritt
    c) Ausschluss.
  2. Der Austritt muss in Textform erklärt werden. Er wird wirksam zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem Präsidium zugestellt wird.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Akademiezielen beharrlich zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Akademie nicht nachkommt, insbesondere mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss wird vom Präsidium unter Angabe der wesentlichen Gründe durch Einwurf-Einschreiben erklärt. Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb eines Monats seit Einlieferung des Einwurf-Einschreibens bei der Post Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Das Präsidium kann weitere Einzelheiten des Beitragswesens in einer Beitragsordnung regeln.

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) die Revisoren.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit
    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    Wahl und Abwahl der Revisorinnen/Revisoren
    Festsetzung der Beitragshöhe
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    Änderung der Satzung
    Auflösung des Vereins
    Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung des Präsidiums entgegen und stimmt darüber ab. Die Revisorinnen / Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht, falls seit der letzten Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung stattgefunden hat.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie soll als Präsenzversammlung stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Präsidiums auch als Videokonferenz stattfinden. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Anträge auf Satzungsänderungen sind in Textform mit der Tagesordnung zu versenden.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Versammlung ist spätestens zwei Wochen nach Eingang des von einem Fünftel der Mitglieder unterstützten Antrags mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Präsidenten / Präsidentin oder einem von ihr / ihm, im Verhinderungsfalle von den anwesenden Mitgliedern des Präsidiums, zu bestimmenden Mitglied des Präsidiums geleitet.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Präsidenten oder ein Präsidiumsmitglied und die Protokollführerin/den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Es kommt auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Alles Weitere regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Fördernde Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  1. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Das Präsidium besteht aus:
    a) der Präsidentin / dem Präsidenten
    b) mindestens zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten
    c) mindestens zwei Beisitzerinnen / Beisitzern.
  3. Die Präsidentin / Der Präsident und die Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidiums des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR, gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 a) und b) genannten Funktionsträger. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Sofern den vertretungsberechtigten Präsidiumsmitgliedern Sachgebiete und Einzelbefugnisse zugewiesen sind, üben sie ihre Vertretungsmacht in deren Rahmen aus. Satz 4 gilt nur für das Innenverhältnis; er beschränkt die Vertretungsmacht der Präsidiumsmitglieder nicht.
  4. Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums geschäftsführend im Amt.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angestellte der Akademie können nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Präsidiums können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale erhalten.
  6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, die von der Präsidentin / vom Präsidenten einberufen werden. Die Präsidiumssitzungen finden als Präsenzsitzung oder als Videokonferenz statt. In geeigneten Fällen kann die Präsidentin / der Präsident eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.
  7. Das Präsidium ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters.
  8. Präsidiumsbeschlüsse, die Gegenstand eines Umlaufverfahrens sind, bedürfen der Einstimmigkeit.
  9. Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das die Sitzungsleiterin / der Sitzungsleiter unterschreibt. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der jeweils nächsten Präsidiumssitzung aufzunehmen.
  10. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen.
  11. Das Präsidium kann redaktionelle Anpassungen der Satzung vornehmen.

  1. Zwei Revisorinnen / Revisoren überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Revisorinnen / Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angestellte der Akademie können nicht Revisoren sein. Die ehrenamtlich tätigen Revisoren können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale erhalten.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 26. November 2021

Prof. Dr. Frieder Otto Wolf, Präsident, und Dr. Thomas Heinrichs, Vizepräsident

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